Die Realität im Gerichtssaal:

Bei Verhandlungen am Amtsgericht werden Zeugenaussagen nur ungefähr im Protokoll wiedergegeben. Am Landgericht werden überhaupt keine Zeugenaussagen festgehalten: Im Protokoll steht dann: Der Zeuge soundso, Alter soundso, wohnhaft soundso, wurde in der Zeit von bis zur Sache befragt. Das wars.

Kommen plötzlich wichtige Zeugenaussagen, schreiben oft alle drei Richter eifrigst mit, während der Protokollführer oben sitzt und Däumchen dreht. Diese Mitschriften der Richter kommen allerdings nicht in die Gerichtsakten.

Im Urteil kann der Richter dann hineinschreiben, was ihm passt. Der Angeklagte ist der Dumme, denn er hat keine Möglichkeit mehr gegen diese Machenschaften vorzugehen. Von Seiten der Richter ist das natürlich ein klarer Rechtsbruch.

Dabei wäre die Sache ganz einfach. Unter § 273 StPO Absatz 3 steht nämlich, dass jeder Anwalt das Recht hat einen Antrag zu stellen, um für den Angeklagten wichtige Zeugenaussagen festhalten zu lassen und zwar sogar wörtlich! Wenn es sein muss, wäre das sogar bei jeder Zeugenaussage möglich. Es fragt sich also, warum die Anwälte dieses Recht für ihre Mandanten nicht wahrnehmen!??!

Um der Ablehnung durch den Richter einen Strich durch die Rechnung zu machen, kann der Antrag so formuliert werden, dass die Zeugenaussage bereits im Antrag steht. Dieser Antrag muss zu den Akten genommen werden. Damit ist die Aussage dann zumindest in den Akten, obwohl der Richter den Antrag abgelehnt hat.

Und wie sieht es mit Tonbandmitschnitten aus, um einer Protokollfälschung vorzubeugen?

Immer wieder wird vom Gericht behauptet, dass Tonbandmitschnitte illegal sind. Davon steht aber nichts im Gesetz. Lesen Sie selbst noch einmal nach unter § 169 GVG . Dort steht nur, dass Tonbandaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung verboten sind. Zum Eigengebrauch aber und zum Eigenschutz (siehe auch unten) sind deshalb jederzeit Tonbandaufnahmen vom Gesetzgeber erlaubt.

Es erhebt sich die Frage: Sind die bisherigen Urteile der Richter überhaupt rechtsgültig, wenn derart gegen Gesetze verstoßen wird? Noch einmal zum § 273 StPO, Absatz 3: Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.

Mit anderen Worten: Will sich der Richter in seinem Urteil auf eine Zeugenaussage stützen, muss er diese Zeugenaussage festhalten lassen. Damit wären alle Urteile der Landgerichte nichtig, denn auf was stützt sich da der Richter, wenn die Zeugenaussagen im Protokoll fehlen??? Und warum nutzen die Anwälte diese Tatsache für ihre Mandanten nicht???

Thema Eigenschutz:

Da es bereits zu Protokollfälschungen gekommen ist, wobei die Coburger Justiz sich seit einem halben Jahr weigert, trotz Anzeige und Zeugen, in einem Fall das Protokoll zu berichtigen, greift auch § 227 BGB (Notwehr).

Die Stellung des Protokollführers:

Nicht nur der Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, sondern auch der Protokollführer. § 31 StPO

Damit ist der Protokollführer eine vom Richter unabhängige Person, der die Verantwortung für ein wahrheitsgemäßes Protokoll mit trägt. Er unterzeichnet ja auch das Protokoll zusammen mit dem Richter.

Wenn ein Richter also behauptet: "Was ins Protokoll kommt bestimme ich!", stimmt das in zweifacher Hinsicht nicht:

  • 1) Was niedergeschrieben wird obliegt vom Gesetz her dem Protokollführer, denn er übernimmt die Verantwortung mit seiner Unterschrift.
  • 2) Mit dieser Aussage:§ Was ins Protokoll kommt bestimme ich!§, gibt der Richter bereits zu erkennen, dass eine Protokollfälschung folgt, denn er hat schlichtweg nur das niederschreiben zu lassen, was im Gerichtssaal gesprochen wurde, ohne Details wegzulassen und den Sinn zu verfälschen
  • .

Die Stellung des Protokollführers wurde zu Ungunsten der Angeklagten von den Richtern ausgehöhlt. Allein das ein § besteht, der es ermöglicht den Protokollführer wegen Befangenheit abzulehnen, lässt vermuten, dass die Stellung die der Gesetzgeber ihm ursprünglich gegeben hatte einst eine ganz andere war, nämlich völlig unabhängig und voll verantwortlich für die Erstellung eines wahrheitsgemäßen Protokolls. Entsprechende Recherchen unsererseits werden hier noch verfolgt.

Auszug aus einem Protokoll (man beachte die fehlenden Zeugenaussagen!):

Gesetzestext:

§273 StPO (Protokoll)

  • (1) Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung der wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellte Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
  • (2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
  • (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
  • (4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
§ 169 GVG (Öffentlichkeit)

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

§ 227 BGB (Notwehr)

  • (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich
  • (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden